| Bis zum heutigen Tag gibt es in Deutschland und Spanien für den Sachverständigen kein Berufsgesetz. Wer sich als solcher betätigen oder so nennen will braucht keine behördliche Zulassung. Er muß auch nicht seine persönliche Integrität oder sein Fachwissen durch Ablegung einer vorgeschriebenen Prüfung nachweisen.
Es ist aber in beiden Ländern vom zivil- und strafrechtlichenTatbestand einer Täuschung auszugehen, wenn sich jemand als Sachverständiger bezeichnet ohne die nötigen Voraussetzungen zu erfüllen. Auch kann darin eine sitten- und / oder irreführende Werbung vorliegen.
In einem deutschen Gerichts-Verfahren ist der Sachverständige Gehilfe des Richters. Dort wird überprüft, bei welchem Sachverständigen die zur Erstattung des Gutachtens erforderliche Sachkunde und Eignung vorliegen.
Die Auswahl des Sachverständigen liegt im freien Ermessen des Gerichts, insbesondere wenn...
- Spezialkenntnisse , z. B. für spanische Eigenarten und Besonderheiten in der Bewertung erforderlich sind und
- keine öffentliche Bestellung in Deutschland für z.B. das Fachgebiet „Bewertung spanischer Immobilien“ möglich ist.
Das spanische Sachverständigenwesen ist nicht so eindeutig wie in der deutschen ZPO geregelt und hinkt den deutschen und auch den weitgehenden europäischen Grundsätzen (noch) nach.
Bei spanischen Rechtsstreiten zu Bauschäden /-mängel ist bereits im Vorfeld üblicherweise für jede Partei ein eigener Gutachter tätig. Nur wenn im gerichtlichen Verfahren keine für den Richter überzeugende Feststellung der Gutachter vorliegt, beauftragt dieser einen Gerichtsgutachter um danach zu entscheiden.
Der spanische Sachverständigenbereich Immobilienbewertung ist stark nach den Bedürfnissen der Banken ausgerichtet. Dort steht jedoch die Bonität des Kreditnehmers und nicht der eindeutige Marktwert eines Objektes im Vordergrund.
Dementsprechend werden spanische Gutachten, auch wenn sie beglaubigt übersetzt sind, häufig in deutschen Rechtsverfahren nicht anerkannt.
Welcher gewiefte Anwalt lässt sich schon ein Gutachten über einen Schätz- oder Beleihungswert, statt eines nachvollziehbarem Verkehrs- oder Marktwert unterjubeln?
Bei deutschen Gerichten gilt in erster Linie der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit von Wertansätzen gem. WertV und ggf. WertR, auch für Immobilien in Spanien. Dies wird ein spanisches Gutachten aus den geschilderten Gründen in der Regel nicht bieten können.
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